KfW BEG-Reform, Neubauförderung und Wartungsarbeiten am BEG-Prüftool

KfW BEG-Reform, Neubauförderung und Wartungsarbeiten am BEG-Prüftool

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  • November 28, 2022

In ihrem aktuellen Newsletter informiert die KfW über folgende Punkte:

 BEG-Reform der Sanierungsförderung zum 01.01.2023

Die BEG-Richtlinien Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) für die
Sanierungsförderung werden novelliert. Die KfW wird Sie im Anschluss daran über die
Änderungen informieren.

 Neue Neubauförderung voraussichtlich ab 01.03.2023

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verantwortete
Neubauförderung im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 01.03.2023 als neues
Teilprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ in die Verantwortung des Bundesministeriums für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) übergehen. Bis zur Einführung des
neuen Teilprogramms „Klimafreundlicher Neubau“ wird die Förderung des Neubaus
unverändert in der BEG-WG und BEG-NWG weitergeführt. Weitere Details werden Ihnen zu
Anfang des Jahres 2023 mitgeteilt.

 Wartungsarbeiten am BEG-Prüftool und der BEG-gBzA-Anwendung

Für die Umsetzung des BEG-Reformpaketes zum 01.01.2023 sind technische Anpassungen im
KfW-Online-Prüftool für die Erstellung der BzA und in der gBzA-Anwendung für die Erstellung
der gBzA erforderlich. Aus diesem Grund stehen die beiden Anwendungen im
Zeitraum 15.12.2022 bis 31.12.2022 für die Erstellung einer BzA bzw. gBzA in den BEG-
Produkten nicht zur Verfügung. Betroffen davon ist auch die Erstellung von Bestätigungen
nach Durchführung (BnD) für Wohngebäude, Baufinanzierung.

Förderanträge für den Neubau und die Sanierung von Wohngebäuden und
Nichtwohngebäuden können während der Wartungsarbeiten uneingeschränkt bei der KfW
gestellt werden.

Ab 02.01.2023 steht das Prüftool und die BzA bzw. gBzA-Anwendung wieder uneingeschränkt
zur Verfügung. Für Anträge, die ab dem 02.01.2023 nach den neuen BEG-Richtlinien gestellt
werden, ist eine ab dem 02.01.2023 neu erstellte BzA bzw. gBzA einzureichen. Die bis zum
14.12.2022 erstellten BzA bzw. gBzA verlieren zum 31.12.2022 ihre Gültigkeit und können
nicht mehr für eine Antragstellung ab 2023 genutzt werden.

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