In Leipzig, Chemnitz und Zwickau stehen Büroflächen leer, während Wohnraum knapp bleibt. Seit dem 1. Juli 2026 unterstützt der Bund mit dem Programm „Gewerbe zu Wohnen" die Umwandlung von Gewerbe- und Büroflächen in Wohnungen. Wir prüfen Zuschuss und Finanzierung für Ihr Objekt.
Für Eigentümer schlecht vermietbarer Gewerbeobjekte ist das eine Situation, die es so lange nicht gab: Ein Nutzungswechsel, der ohnehin naheliegt, wird plötzlich mitfinanziert.
Der letzte Punkt wird oft übersehen. Banken bewerten gemischt genutzte Objekte konservativer als reine Wohnimmobilien. Sinkt der Gewerbeanteil unter die relevanten Schwellen, verbessert sich häufig nicht nur die Mietsituation, sondern auch der Beleihungsauslauf — und damit der Zinssatz für die gesamte Finanzierung.
Erstens das Baurecht. Eine Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig. Entscheidend sind Bebauungsplan, Stellplatznachweise, Belichtung, Schallschutz und Brandschutz. Ohne frühe Abstimmung mit dem Bauamt lässt sich seriös nichts kalkulieren.
Zweitens die Kostenschätzung. Umbauten im Bestand bergen mehr Überraschungen als Neubauten. Banken erwarten eine belastbare Kostenaufstellung mit Reserve — wir kalkulieren grundsätzlich mit Puffer und finanzieren ihn mit.
Drittens die Reihenfolge. Wie bei allen Bundesförderungen gilt in aller Regel: erst der Antrag, dann der Maßnahmenbeginn. Die Finanzierung muss diese Wartezeit überbrücken können.
Das seit dem 1. Juli 2026 laufende Bundesprogramm unterstützt die Umwandlung bestehender Gewerbe- und Büroflächen in Wohnraum. Die genauen Fördersätze und Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Förderrichtlinie.
In aller Regel ja. Wir empfehlen, vor jeder Finanzierungsentscheidung eine Bauvoranfrage zu stellen.
Häufig ja, sofern unterschiedliche Maßnahmen gefördert werden. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.
Angaben zum Förderprogramm nach dem Stand vom [Abrufdatum]. Maßgeblich ist ausschließlich die jeweils gültige Förderrichtlinie. Diese Darstellung ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung.
Bei gewerblichen Kreditnehmern gelten die Verbraucherschutzvorschriften nicht. Ein repräsentatives Beispiel nach § 17 Abs. 4 PAngV wird ergänzt, sobald konkrete Zinssätze oder Raten genannt werden.
Vermittler: Baufinanzierungsprofi24 UG (haftungsbeschränkt), Katharinenstr. 23–25, 04643 Geithain. Vermittlung mit Erlaubnis nach [§ 34c bzw. § 34i GewO], Registernummer [XXX]. Wir vermitteln Verträge für mehrere Darlehensgeber; eine abschließende Marktbetrachtung findet nicht statt.
Sagen Sie uns, welches Objekt Sie umwandeln möchten – wir prüfen Förderung und Finanzierung und sagen ehrlich, ob es trägt.